Gesetze / Bundesbeamtengesetz

BBG

§ 19 Andere Bewerberinnen und andere Bewerber

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund5 Entscheidungen

Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss stellt fest, wer die Befähigung für eine Laufbahn ohne die vorgeschriebene Vorbildung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.

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